Mit dem Patientendatenschutzgesetz (PDSG) hat der Deutsche Bundestag am 03.07.2020 auch Änderungen in Bezug auf die IT-Sicherheit in Krankenhäusern beschlossen. Siehe Seite 16: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/207/1920708.pdf
Maßnahmen für mehr IT-Sicherheit ab 2022 verpflichtend für alle Kliniken
§ 75c SGB V IT-Sicherheit in Krankenhäusern
(1) Ab dem 1. Januar 2022 sind Krankenhäuser verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit sowie der weiteren Sicherheitsziele ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind.
(1) Ab dem 1. Januar 2022 sind Krankenhäuser verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit sowie der weiteren Sicherheitsziele ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind.