Durch einen berechtigten IT-Dienstleister müssen im Rahmen des Antragsprozesses KHZG verschiedene Nachweise erbracht werden. Unter anderem darüber, dass das Projekt den Vorgaben der Förderrichtlinie entspricht. Dieser Nachweis kann sowohl bereits bei der Bedarfsanmeldung als auch erst zu einem späteren Zeitpunkt notwendig werden, sodass es für Krankenhäuser empfehlenswert ist, bereits von Beginn an einen berechtigten IT-Dienstleister mit einzubringen. Um das Projekt zu einem späteren Zeitpunkt gemäß den KHZF-Bestimmungen durchzuführen, bedarf es ebenfalls eines berechtigten IT-Dienstleisters.